Verjährung von Forderungen
Zum Jahresende hin heißt es, die Buchhaltung auf offene Forderungen zu überprüfen und Außenstände rechtzeitig einzutreiben. Es geht Ihnen viel Geld...
Privatkunden & Masseninkasso
Sind Sie in die Situation geraten, dass Sie Inkasso im Ausland betreiben müssen, besteht die Möglichkeit ein sogenanntes „grenzüberschreitendes Mahnverfahren“ durchzuführen.
Bevor dieses Mahnverfahren jedoch eingeleitet werden kann, müssen Sie die Voraussetzungen dafür prüfen:
Für welche Länder gilt das Verfahren? Die erste Voraussetzung für ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren ist zunächst, dass zwischen Deutschland und dem Staat, in dem der Schuldner seinen (Geschäfts-) Sitz hat, eine Vereinbarung geschlossen wurde. Diese muss beinhalten, dass die Zustellung eines deutschen Mahnbescheides in diesem Staat möglich ist. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in Deutschland, ist ein „normales“ außergerichtliches Inkasso nach deutschem Recht einzuleiten.
Wo befindet sich der Gerichtsstand? Voraussetzung ist außerdem, dass die deutschen Gerichte für das zugrunde liegende Geschäft international zuständig sind. Das ist der Fall, wenn die Parteien einen deutschen Erfüllungsort oder einen deutschen Gerichtsstand vertraglich vereinbart haben.
Die Zustellung eines Mahnbescheids ist zurzeit in folgenden Ländern möglich:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Großbritannien und Nordirland sowie Zypern.

Renè Hansen
Geschäftsführer Hansen Forderungsmanagement.
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Nicht zu seinem Geld zu kommen, ist nicht nur lästig, sondern manchmal auch sehr mühevoll. Gerade als selbständiger Unternehmer oder Privatperson...
Die Frage, ob die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall tatsächlich vorliegen, also ein deutsches Gericht die richtige Instanz ist, ist oftmals...